Anschlussheilbehandlung (AHB)/ Anschlussrehabilitation (AR):
Nach einem Krankenhausaufenthalt auf Veranlassung des behandelnden Krankenhauses. Anschlussheilbehandlungen müssen vom Akutkrankenhaus (Sozialdienst) beantragt werden.
- Bei berufsgenossenschaftlich Versicherten kann das Krankenhaus den AHB-Antrag direkt an uns senden.
- Bei DRV-Versicherten ist eine Absprache mit der Rentenversicherung erforderlich.
- Bei Krankenkassenversicherten, Privat- und Zusatzversicherten ist die Zustimmung der Kasse vor Aufnahme notwendig.
Nach Vorlage der Kostenübernahmeerklärung bzw. Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen wird Ihr Aufnahmetermin zwischen dem behandelnden Krankenhaus und uns abgestimmt.
Durch Beantragung eines Heilverfahrens beim zuständigen Kostenträger (z.B. Krankenversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Privatkrankenkasse, Beihilfestelle des öffentlichen Dienstes). Basis ist die Bestätigung der Notwendigkeit eines Heilverfahrens durch das Attest bzw. der Antrag Ihres Haus- oder Facharztes.
- Den ausgefüllten Antrag schickt Ihr behandelnder Arzt an den zuständigen Kostenträger.
- Die Wahl der Klinik trifft dann der Kostenträger unter Berücksichtigung des Patientenwunsches.
Selbstverständlich können auch Patienten ohne Kostenübernahmeerklärung durch eine Krankenkasse oder einen Rentenversicherer unsere Leistungen in Anspruch nehmen. In diesem Fall erfolgt die Verrechnung zwischen der Klinik und dem Patienten. Fragen Sie uns nach unseren Angeboten und Arrangements für Selbstzahler.